Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 28
§ 28 – Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
§ 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen der Abgabenordnung gelten ab dem 1. Januar 2017.
- Sie sind anzuwenden auf Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen wurden.
- Es handelt sich um die Paragraphen § 87a Absatz 7 und 8, § 122a und § 169 Absatz 1.
- Eine spezielle Regelung aus § 8 Absatz 4 Satz 4 findet ebenfalls Anwendung.
- Diese Bestimmungen betreffen die steuerliche Verwaltung.