Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 28

§ 28 – Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten

§ 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die genannten Paragraphen der Abgabenordnung gelten ab dem 1. Januar 2017.
  • Sie sind anzuwenden auf Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen wurden.
  • Es handelt sich um die Paragraphen § 87a Absatz 7 und 8, § 122a und § 169 Absatz 1.
  • Eine spezielle Regelung aus § 8 Absatz 4 Satz 4 findet ebenfalls Anwendung.
  • Diese Bestimmungen betreffen die steuerliche Verwaltung.